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VZH: Kündigung bei Laufzeitverträgen
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Bereits seit März 2022 gelten für Verträge mit bestimmten Laufzeiten verbraucherfreundlichere Regelungen.
Wer einen Vertrag mit einem Zeitschriftenverlag, Energieversorger oder Fitnessstudio abschließt, hat seitdem das Recht, diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – sowohl für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, als auch für Altverträge. Damit haben Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Flexibilität bei langfristigen Verträgen erhalten.
Jeder siebte Anbieter nutzt rechtswidrige AGB
Die Verbraucherzentralen haben in einem Marktcheck aus dem Sommer 2023 ermittelt, dass jedes siebte Unternehmen in seinen Vertragsbedingungen unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsfristen nutzt und somit gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt. Bundesweit untersuchten die Verbraucherzentralen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 800 Unternehmen.
Die aufgespürten unzulässigen Regelungen betrafen sowohl die Kündigungsfrist als auch die Vertragsverlängerung. So sahen manche AGB-Klauseln entgegen der Rechtslage eine stillschweigende Vertragsverlängerung um einen bestimmten Zeitraum vor oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat. Am prozentual häufigsten fanden die Experten ungültige AGB-Klauseln bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände (35 Prozent der untersuchten Firmen), Partnerbörsen und Dating (34 Prozent), Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskurse (27 Prozent) sowie im Bereich Mobilität (24 Prozent).
Die Juristen der Verbraucherzentrale Hessen in Frankfurt haben in diesem Zusammenhang 13 Gas- und Stromanbieter erfolgreich abgemahnt und, wo erforderlich, verklagt.
Tipp für Betroffene: Beratung schafft Klarheit
Unwirksame Regelungen in den AGB haben zwar keine Wirkung, führen aber oft dazu, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher einschüchtern lassen, wenn Anbieter auf ihre Geschäftsbedingungen pochen. Doch wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen – egal, was in den AGB steht. Wer sich unsicher ist, wie das durchzusetzen ist, kann sich jederzeit an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen wenden.